Artikel 11
Ständige Innenrevisionsfunktion
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben Verwaltungsgesellschaften — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennten, unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:
a)
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;
b)
Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c)
Überprüfung der Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Empfehlungen;
d)
Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 9 Absatz 4.