Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 11 - Ständige Innenrevisionsfunktion

Artikel 11

Ständige Innenrevisionsfunktion

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben Verwaltungsgesellschaften — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennten, unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:

a) 

Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;

b) 

Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c) 

Überprüfung der Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Empfehlungen;

d) 

Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 9 Absatz 4.