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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2010/43/EU DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2010

zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Bereichen organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte und Wohlverhalten sollten Regeln und Terminologie so weit wie möglich an die Standards angepasst werden, die im Finanzdienstleistungsbereich durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (2) und durch die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (3) gesetzt wurden. Durch eine solche Anpassung, die den Besonderheiten der gemeinsamen Portfolioverwaltung gebührend Rechnung tragen muss, ließen sich nicht nur zwischen den verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen gleiche Standards erreichen, sondern auch bei der Vermögensverwaltung allgemein, wo einige Mitgliedstaaten schon heute bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2006/73/EG auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften ausgedehnt haben.

(2)

Damit die Durchführungsbestimmungen den Besonderheiten der Märkte und Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, sollten diese Regeln in Form einer Richtlinie erlassen werden. Eine Richtlinie wird auch größtmögliche Kohärenz mit der durch die Richtlinie 2006/73/EG geschaffenen Regelung ermöglichen.

(3)

Auch wenn die Grundsätze dieser Richtlinie allgemein für alle Verwaltungsgesellschaften gelten, sind sie doch flexibel genug, um zu gewährleisten, dass bei ihrer Anwendung und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden verhältnismäßig verfahren und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft, der Vielfalt der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG fallenden Gesellschaften und dem unterschiedlichen Charakter der einzelnen OGAW, die von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden können, Rechnung getragen wird.

(4)

Sofern das einzelstaatliche Recht dies zulässt, sollten Verwaltungsgesellschaften einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Dritte übertragen können. Die Durchführungsbestimmungen sollten entsprechend gelesen werden. Bei der Entscheidung, ob ein Dritter, dem bestimmte Aufgaben übertragen werden sollen, für die Art der auszuführenden Tätigkeiten als qualifiziert und befähigt angesehen werden kann, sollte eine Verwaltungsgesellschaft mit der gebotenen Sorgfalt verfahren. Der Dritte sollte deshalb in Bezug auf die auszuführende Tätigkeit alle Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten erfüllen. Daraus folgt auch, dass die Verwaltungsgesellschaft sich vergewissern sollte, dass der Dritte die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anforderungen getroffen hat, und dass die Verwaltungsgesellschaft die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Dritten wirksam überwachen sollte. Ist der Beauftragte dafür verantwortlich, dass die für die delegierten Tätigkeiten geltenden Bestimmungen eingehalten werden, sollten für die Überwachung der delegierten Tätigkeiten gleichwertige organisatorische Anforderungen und Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gelten. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Qualifikation und Fähigkeit mit der gebotenen Sorgfalt prüft, sollte sie dabei berücksichtigen können, dass der Dritte, dem Aufgaben übertragen werden, in vielen Fällen der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt.

(5)

Um zu vermeiden, dass für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, unterschiedliche Standards gelten, sollten Letztere den gleichen Verhaltensregeln und Bestimmungen zu Interessenkonflikten und Risikomanagement unterworfen werden wie Verwaltungsgesellschaften. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über administrative Verfahren und interne Kontrollmechanismen der vorbildlichen Praxis halber sowohl für Verwaltungsgesellschaften als auch für Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, gelten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(6)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften zu soliden administrativen Verfahren. Zur Erfüllung dieser Anforderung sollten Verwaltungsgesellschaften eine gut dokumentierte Organisationsstruktur mit klarer Aufgabenverteilung schaffen, bei der ein reibungsloser Informationsfluss zwischen allen Beteiligten gewährleistet ist. Verwaltungsgesellschaften sollten darüber hinaus ausreichende Systeme zur Datensicherung und Gewährleistung der Geschäftsfortführung im Krisenfall schaffen, die es ihnen ermöglichen, auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeiten von Dritten ausgeführt werden, ihren Pflichten nachzukommen.

(7)

Verwaltungsgesellschaften sollten ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigen zu können.

(8)

Im Hinblick auf sichere Datenverarbeitungsverfahren und die Dokumentationspflicht für alle OGAW-Transaktionen sollte die Verwaltungsgesellschaft über Vorkehrungen verfügen, die eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung aller für OGAW ausgeführten Transaktionen ermöglichen.

(9)

Die Rechnungslegung ist einer der zentralen Bereiche der OGAW-Verwaltung. Es ist daher von allergrößter Bedeutung, die Rechnungslegungsverfahren in den Durchführungsbestimmungen näher auszuführen. Der Grundsatz, wonach alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines OGAW oder seiner Teilfonds direkt ermittelt werden können, und Konten getrennt geführt werden sollten, sollte in dieser Richtlinie deshalb beibehalten werden. Bestehen darüber hinaus verschiedene, beispielsweise von der Höhe der Verwaltungsgebühren abhängige Anteilsklassen, so sollte der Nettoinventarwert der einzelnen Klassen direkt aus dem Rechnungswesen gezogen werden können.

(10)

Eine klare Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion ist für die Umsetzung der in der Richtlinie 2009/65/EG vorgeschriebenen angemessenen internen Kontrollverfahren von zentraler Bedeutung. Für die Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik, die in der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (4), dargelegt ist, sollte folglich die Geschäftsleitung zuständig sein. Auch für die Anlagestrategien, die allgemeine Hinweise auf die strategische Anlagenstrukturierung des OGAW liefern, und die für eine angemessene und wirksame Umsetzung der Anlagepolitik erforderlichen Anlagetechniken sollte weiterhin die Geschäftsleitung zuständig sein. Die klare Aufgabenverteilung sollte auch angemessene Kontrollen sicherstellen, die gewährleisten, dass das OGAW-Vermögen gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Fonds und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt wird, und die Risikolimits der einzelnen OGAW eingehalten werden. Die Aufgabenverteilung sollte mit Rolle und Aufgaben der Geschäftsleitung und der Aufsichtsfunktion, wie sie im geltenden nationalen Recht und in den nationalen Corporate-Governance-Kodizes festgelegt sind, in Einklang stehen. Der Geschäftsleitung können mehrere oder alle Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans angehören.

(11)

Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften über einen angemessenen Kontrollmechanismus verfügen, sind eine ständige Compliance-Funktion und eine Innenrevisionsfunktion erforderlich. Die Compliance-Funktion sollte so ausgelegt sein, dass jedes Risiko, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus der Richtlinie 2009/65/EG nicht nachkommt, von ihr aufgedeckt werden kann. Die Innenrevisionsfunktion sollte darauf abzielen, die diversen Kontrollverfahren und administrativen Regelungen, die die Verwaltungsgesellschaft geschaffen hat, zu überprüfen und zu bewerten.

(12)

Den Verwaltungsgesellschaften sollte bei der Organisation ihres Risikomanagements ein gewisser Spielraum zugestanden werden. In Fällen, in denen eine separate Risikomanagement-Funktion nicht angemessen oder verhältnismäßig ist, sollte die Verwaltungsgesellschaft dennoch nachweisen können, dass spezielle Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, die ein unabhängiges Risikomanagement ermöglichen.

(13)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet die Verwaltungsgesellschaften, Regeln für persönliche Geschäfte aufzustellen. Gemäß der Richtlinie 2006/73/EG sollten Verwaltungsgesellschaften Mitarbeiter, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder über Insider-Informationen im Sinne der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (5) verfügen, an persönlichen Geschäften hindern, die durch einen Missbrauch von Informationen ermöglicht werden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben.

(14)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Verwaltungsgesellschaften sicherstellen, dass für jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW Ursprung, Gegenparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden können. Zu diesem Zweck müssen Anforderungen an die Aufzeichnung von Portfoliogeschäften und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen festgelegt werden.

(15)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen OGAW-Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren verfügen, um bei unvermeidlichen Interessenkonflikten eine faire Behandlung der OGAW zu gewährleisten. Verwaltungsgesellschaften sollten deshalb sicherstellen, dass in einem solchen Fall die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle unverzüglich informiert wird, damit sie alle zur Gewährleistung einer fairen Behandlung des OGAW und seiner Anteilinhaber notwendigen Entscheidungen treffen kann.

(16)

Verwaltungsgesellschaften sollten dazu verpflichtet werden, für die Ausübung der Stimmrechte, die mit den Finanzinstrumenten im Portfolio der von ihnen verwalteten OGAW verbunden sind, eine wirksame und angemessene Strategie festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, um so zu gewährleisten, dass diese Rechte zum ausschließlichen Nutzen der OGAW ausgeübt werden. Informationen über diese Strategie und ihre Anwendung sollten für die Anleger, u. a. über eine Website frei verfügbar sein. Je nach Fall und Anlagestrategie des OGAW könnte auch die Entscheidung, Stimmrechte nicht auszuüben, unter bestimmten Umständen so gesehen werden, dass dies ausschließlich dem OGAW nutzt. Die Möglichkeit, dass eine Investmentgesellschaft selbst abstimmt oder ihrer Verwaltungsgesellschaft spezielle Anweisungen für die Stimmabgabe erteilt, sollte allerdings nicht ausgeschlossen werden.

(17)

Von der Pflicht zur Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle der Verwaltungsgesellschaft, damit diese die notwendigen Entscheidungen treffen kann, unberührt bleiben sollte die Pflicht der Verwaltungsgesellschaften und OGAW, beispielsweise in ihren regelmäßigen Berichten Situationen anzuzeigen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen für Interessenkonflikte nicht ausgereicht haben, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass dem Risiko einer Schädigung von Kundeninteressen vorgebeugt ist. Die Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sollte in diesen Berichten unter Berücksichtigung der internen Grundsätze und Verfahren, die zur Ermittlung, Vorbeugung und Regelung von Interessenkonflikten beschlossen wurden, erläutert und begründet werden, selbst wenn die Entscheidung darin besteht, nichts zu unternehmen.

(18)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes zu handeln. Bestimmte Praktiken, wie Market Timing und Late Trading, können den Anteilinhabern schaden und die Funktionsmechanismen des Marktes untergraben. Aus diesem Grund sollten Verwaltungsgesellschaften über angemessene Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken verfügen. Darüber hinaus sollten Verwaltungsgesellschaften unter Berücksichtigung der Anlageziele und -politik des OGAW angemessene Verfahren zum Schutz gegen unangemessene Gebühren und Praktiken, wie die übermäßige Verursachung von Geschäftsvorfällen („excessive trading“) schaffen.

(19)

Verwaltungsgesellschaften sollten auch dann im besten Interesse der OGAW handeln, wenn sie Handelsaufträge im Namen der von ihnen verwalteten OGAW direkt ausführen oder an Dritte weiterleiten. Wenn Verwaltungsgesellschaften Aufträge im Namen des OGAW ausführen, sollten sie unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs und der Art des Auftrags sowie aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen.

(20)

Um zu gewährleisten, dass Verwaltungsgesellschaften den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW ausüben, müssen Vorschriften für die Auftragsbearbeitung festgelegt werden.

(21)

Bestimmte Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die möglicherweise an eine oder von einer Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, sollten nicht gestattet sein, da sie sich auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderung, wonach die Verwaltungsgesellschaft bei Ausübung ihrer Tätigkeit recht, billig und professionell sowie im besten Interesse der OGAW handeln sollte, auswirken könnten. Aus diesem Grund müssen klare Regeln im Hinblick darauf festgelegt werden, in welchen Fällen die Zahlung von Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen nicht als Verstoß gegen diese Grundsätze anzusehen ist.

(22)

Ist eine Verwaltungsgesellschaft grenzübergreifend tätig, bringt dies für das Verhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der OGAW-Verwahrstelle neue Herausforderungen mit sich. Um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie die wichtigsten Punkte der Vereinbarung zwischen einer OGAW-Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, die ihren Sitz nicht im OGAW-Herkunftsmitgliedstaat hat, festgelegt werden. Damit eine solche Vereinbarung ordnungsgemäß ihren Zweck erfüllen kann, müssen Kollisionsnormen vorgesehen werden, die insofern von den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6) abweichen, als für die Vereinbarung das Recht des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats gelten sollte.

(23)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Festlegung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, die von den Verwaltungsgesellschaften einzuhalten sind. Anhand dieser Grundsätze sollten die Verwaltungsgesellschaften bewerten können, mit welchen Risiken die Positionen der von ihnen verwalteten Portfolios verbunden sind und in welchem Umfang diese Einzelrisiken zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios beitragen. Die Risikomanagement-Grundsätze sollten gemessen an der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW adäquat und verhältnismäßig sein.

(24)

Die regelmäßige Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Grundsätze für das Risikomanagement durch die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls ein Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses dar. Dazu zählt auch die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses getroffen wurden.

(25)

Ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses besteht darin, ob die Verwaltungsgesellschaften verhältnismäßige und wirksame Risikomessverfahren anwenden, um die Risiken, denen die von ihnen verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen zu können. Diese Anforderungen beruhen auf gemeinsamen Praktiken, auf die sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verständigt haben. Sie umfassen sowohl quantitative Messgrößen (für quantifizierbare Risiken) als auch qualitative Methoden. Die zur Berechnung der quantitativen Messgrößen verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssysteme und -instrumente sollten miteinander oder mit Front-Office- und Rechnungslegungsanwendungen verknüpft werden. Risikomessverfahren sollten in Zeiten erhöhter Marktturbulenz eine angemessene Risikomessung ermöglichen und überarbeitet werden, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber notwendig ist. Sie sollten auch eine angemessene Bewertung der Konzentration der maßgeblichen Risiken auf Portfolio-Ebene und deren Wechselwirkungen untereinander ermöglichen.

(26)

Ein funktionierendes Risikomanagement sollte gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die in der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhalten. Es sollten deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt werden.

(27)

Bei der Festlegung dieser Kriterien sollte in der Richtlinie klargestellt werden, wie das Gesamtrisiko berechnet werden kann, nämlich u. a. mit Hilfe des Commitment-Ansatzes, des Value-at-risk-Modells oder eines fortgeschrittenen Messansatzes. Auch die Hauptelemente der Methode, nach der die Verwaltungsgesellschaft das Kontrahentenrisiko berechnen sollte, sollten festgelegt werden. Bei der Anwendung dieser Regeln sollte den Bedingungen, unter denen diese Methoden angewandt werden, Rechnung getragen werden, so u. a. den von den zuständigen Behörden im Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ausgearbeiteten Grundsätzen, die auf die Finanzsicherheiten angewandt werden, um das Kontrahentenrisiko des OGAW zu verringern, sowie für die Verwendung von Hedging- und Nettingvereinbarungen.

(28)

Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Verwaltungsgesellschaften ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Für dieses Verfahren werden in dieser Richtlinie deshalb gemäß der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (7) detaillierte Vorschriften festgelegt. Der vorbildlichen Praxis halber sollten Verwaltungsgesellschaften diese Anforderungen auf Instrumente anwenden, die OGAW den gleichen Bewertungsrisiken aussetzen wie OTC-Derivate, d. h. Risiken, die mit der fehlenden Liquidität eines Produkts und/oder der Komplexität der Auszahlungsstruktur zusammenhängen. Dementsprechend sollten Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen treffen und Verfahren festlegen, die mit den Anforderungen in Einklang stehen, die in Artikel 44 für die Bewertung weniger liquider oder komplexer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente festgelegt sind, bei denen modellgestützte Bewertungsverfahren angewandt werden müssen.

(29)

Die Richtlinie 2009/65/EG verpflichtet eine Verwaltungsgesellschaft, den jeweils zuständigen Behörden mitzuteilen, in welche Arten von Derivaten ein OGAW investiert wurde, welche Risiken mit den jeweiligen Basiswerten verbunden sind, welche Anlagegrenzen gelten und welche Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken gewählt wurden. Wie eine Verwaltungsgesellschaft inhaltlich und verfahrenstechnisch vorzugehen hat, um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollte genau ausgeführt werden.

(30)

Der durch Beschluss 2009/77/EG der Kommission (8) eingesetzte Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(31)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(7)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.