Artikel 15
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
(1)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2)
Aufgezeichnet werden folgende Angaben:
a)
Name des betreffenden OGAW;
b)
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
c)
Person, die den Auftrag erhält;
d)
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
e)
Zahlungsbedingungen und -mittel;
f)
Art des Auftrags;
g)
Datum der Auftragsausführung;
h)
Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
i)
Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
j)
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
k)
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.