Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Artikel 15

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2)  

Aufgezeichnet werden folgende Angaben:

a) 

Name des betreffenden OGAW;

b) 

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

c) 

Person, die den Auftrag erhält;

d) 

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

e) 

Zahlungsbedingungen und -mittel;

f) 

Art des Auftrags;

g) 

Datum der Auftragsausführung;

h) 

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

i) 

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

j) 

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

k) 

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.