Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 12 - Ständige Risikomanagement-Funktion

Artikel 12

Ständige Risikomanagement-Funktion

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig.

Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften allerdings gestatten, von dieser Auflage abzuweichen, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihnen verwalteten OGAW angemessen und verhältnismäßig ist.

Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Artikels 51 der Richtlinie 2009/65/EG entspricht.

(3)  

Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe,

a) 

die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen;

b) 

für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko gemäß den Artikeln 41, 42 und 43 fallen;

c) 

das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten;

d) 

dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan und — falls vorhanden — der Aufsichtsfunktion regelmäßig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten:

i) 

Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil;

ii) 

Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW;

iii) 

Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden;

e) 

der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können;

f) 

die in Artikel 44 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken.

(4)  
Die ständige Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich sind.