Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 8 - Rechnungslegungsverfahren

Artikel 8

Rechnungslegungsverfahren

(1)  

Um den Schutz der Anteilinhaber zu gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, die Anwendung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen.

Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können.

Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.

(2)  
Um eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäß ausgeführt werden können, verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats entsprechen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemäße und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit den in Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG genannten anzuwendenden Regeln zu gewährleisten.