Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Elektronische Datenverarbeitung

Artikel 7

Elektronische Datenverarbeitung

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Artikel 14 und 15 zu ermöglichen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.