Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Bearbeitung von Beschwerden

Artikel 6

Bearbeitung von Beschwerden

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen aufgezeichnet werden.
(3)  
Anleger müssen kostenfrei Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Absatz 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.