Artikel 5a
Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Investmentgesellschaften bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltigkeitsrisiken einbeziehen und dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung tragen.