Artikel 4
Allgemeine Anforderungen an Verfahren und Organisation
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften,
Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen über die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, im Bilde sind;
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen sollen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzuführen, zu praktizieren und aufrechtzuerhalten;
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung tragen.