Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen (1)
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Artikel 5 - Ressourcen

Artikel 5

Ressourcen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften zur Beschäftigung von Mitarbeitern, die über die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften die Ressourcen und Fachkenntnisse, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, halten, was insbesondere für das Management der mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken gilt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für den Fall, dass relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind, diese Personen dadurch weder tatsächlich noch voraussichtlich daran gehindert werden, die betreffenden Aufgaben solide, redlich und professionell zu erfüllen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsgesellschaften für die in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung tragen.
5.  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 über die Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.