Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 9 - (Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 9

Umstände, unter denen die die Mitteilung vornehmende Person von dem Erwerb oder der Veräußerung bzw. von der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhalten haben sollte

(Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG)

Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG wird davon ausgegangen, dass der Aktionär oder die in Artikel 10 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person von dem Erwerb, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte spätestens zwei Handelstage nach der Ausführung des Geschäfts Kenntnis erhalten haben dürfte.