Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 17 - (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 17

Zu Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, wohl aber einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

a) für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;

b) gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen;

Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Herkunftslandbehörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Buchstaben a und b genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.