Artikel 20
Zu Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen
(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:
a) Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;
b) im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 % bis 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle oder der Höchstschwelle mitzuteilen;
c) im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 % seiner eigenen Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind; ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 %-Schwelle bzw. der 10 %-Schwelle mitzuteilen.
Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 %-Schwelle nicht erforderlich.