Artikel 5
Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“
(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)
Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.
Artikel 5
Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“
(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)
Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.