Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Richtlinie 2007/14/EG

Artikel 5

Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“

(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)

Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.