Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 5 - (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 5

Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“

(Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG)

Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.