Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 7 - Richtlinie 2007/14/EG

Artikel 7

Kalender der Handelstage

(Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

(1)  Für die Zwecke der Artikel 12 Absätze 2 und 6 und Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG gilt der Kalender der Handelstage des Herkunftslands des Emittenten.

(2)  Jede zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Kalender der Handelstage der verschiedenen geregelten Märkte, die in dem Hoheitsgebiet belegen oder tätig sind, in dem sie die Rechtshoheit hat.