Artikel 15
Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen
(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
a) die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
b) die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.