Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 15 - (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 15

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass

a) die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;

b) die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.