Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 13 - (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 13

Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

a) eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, so dass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;

b) eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;

c) Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.

Die in Buchstabe a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch ggf. nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.