Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 14 - (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 14

Zu Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zusätzlich zum Zwischenlagebericht ein verkürzter Abschluss zu erstellen ist und der Zwischenlagebericht zumindest die folgenden Angaben enthalten muss:

a) eine Darstellung des Berichtszeitraums;

b) Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten während der verbleibenden sechs Monate des Geschäftsjahres;

c) für Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, sofern sie nicht bereits kontinuierlich offen gelegt werden.