Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/11/2013
Änderungen
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Artikel 19 - (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Artikel 19

Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

(Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG)

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb deren ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb deren er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens sieben Handelstage beträgt.

Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten unterscheiden.