Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 9 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 9

Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführten Ländern und Gebieten, von im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern mit hohem Risiko oder von Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, herausgegeben werden, wenn in solchen Prospekten auf die vorliegende Verordnung oder auf die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ Bezug genommen wird.