Artikel 10
Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
(1)
Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:
a)
das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;
b)
sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(2)
Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3)
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:
a)
eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat;
b)
die in Anhang IV dargelegten Elemente.