Artikel 11
Allokationsberichte und Nachemissionsprüfung dieser Berichte
Der erste Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Emission.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Emittenten das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.
Emittenten legen in ihren jährlichen Allokationsberichten die Gründe für jegliche Verzögerung oder Abweichung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umsetzung des CapEx-Plans offen.
Diese Nachemissionsprüfung ist nicht erforderlich, wenn während des Bezugszeitraums des Allokationsberichts gegenüber dem Bezugszeitraum des vorherigen Allokationsberichts die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist und kein Vermögenswert des Portfolios geändert wurde bzw. Gegenstand einer Änderung der Verwendung war. In solchen Fällen wird in den entsprechenden Allokationsbericht eine Erklärung darüber aufgenommen, dass mangels Änderungen keine Nachemissionsprüfung erfolgt.
Die in den Absätzen 4, 5 und 6 dieses Artikels genannte Nachemissionsprüfung muss Folgendes umfassen:
eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß den Artikeln 4 bis 8 verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;
eine Beurteilung, ob der Emittent die Anleiheerlöse gemäß dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen verwendet hat, die sich auf die dem externen Prüfer zur Verfügung gestellten Angaben stützt;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.