Artikel 4
Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Die Erlöse europäischer grüner Anleihen werden vor deren Fälligkeit im Einklang mit den Taxonomieanforderungen vollumfänglich für eine oder mehrere der folgenden Kategorien verwendet (im Folgenden „schrittweiser Ansatz“):
Anlagegüter, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte handelt;
Investitionsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
Betriebsausgaben gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, die frühestens drei Jahre vor der Emission der europäischen grünen Anleihe getätigt wurden;
finanzielle Vermögenswerte, die spätestens fünf Jahre nach der Emission der europäischen grünen Anleihe geschaffen werden;
Vermögenswerte und Ausgaben von Haushalten.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Emittenten vor der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen die Emissionskosten von diesen Erlösen abziehen.
Verwenden Emittenten Erlöse gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so weisen sie in den in Artikel 11 genannten Allokationsberichten nach, dass der Gesamtwert der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Vermögenswerte in ihrem Portfolio den Gesamtwert ihres Portfolios ausstehender europäischer grüner Anleihen übersteigt.