Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 7 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 7 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 7

(1)  
Beziehen sich die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verwendungswecke der Erlöse auf Wirtschaftstätigkeiten, die den Taxonomieanforderungen entsprechen werden, so veröffentlicht der Emittent einen CapEx-Plan.
(2)  
Im CapEx-Plan wird eine Frist festgelegt, die vor Fälligkeit der europäischen grünen Anleihe abläuft und bis zu deren Ablauf alle durch die europäische grüne Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben taxonomiekonform sein müssen.
(3)  
Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der im CapEx-Plan festgelegten Frist holt der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der in diesem CapEx-Plan enthaltenen und durch die Erlöse der europäischen grünen Anleihe finanzierten Investitions- und Betriebsausgaben ein.