Artikel 5
Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können Emittenten bis zu 15 % des Erlöses einer europäischen grünen Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwenden, die die Taxonomieanforderungen mit Ausnahme der technischen Bewertungskriterien erfüllen, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um folgende handelt:
Wirtschaftstätigkeiten in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Emission der europäischen grünen Anleihe keine technischen Bewertungskriterien gelten; oder
Tätigkeiten im Kontext internationaler Unterstützung, über die im Einklang mit international vereinbarten Leitlinien, Kriterien und Berichterstattungszyklen Bericht erstattet wird, einschließlich Klimafinanzierung mit Berichterstattung an die Kommission im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und öffentlicher Entwicklungshilfe mit Berichterstattung an den Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.