Artikel 8
Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
diese Erlöse im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden Anleihe geltenden technischen Bewertungskriterien verwendet werden,
im Falle einer Änderung der technischen Bewertungskriterien nach der Emission der Anleihe die folgenden Erlöse spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit der geänderten Kriterien im Einklang mit den geänderten technischen Bewertungskriterien verwendet werden:
bislang nicht verwendete Erlöse und
Erlöse, die durch einen CapEx-Plan gemäß Artikel 7 abgedeckt sind, die die Taxonomieanforderungen noch nicht erfüllen.