Artikel 6
(1)
Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden.
(2)
Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen für andere, nachfolgende finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sofern
a)
es sich dabei um nicht mehr als drei aufeinander folgende nachfolgende finanzielle Vermögenswerte handelt,
b)
die Erlöse der jeweils letzten finanziellen Vermögenswerte einer solchen Nachfolge für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und
c)
der Emittent sicherstellt, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam überprüfen können.