TITEL II - ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG (Artikel 3-19)KAPITEL 1 - Anleihebezogene Anforderungen (Artikel 3-9)Artikel 3 - Bezeichnung europäische grüne Anleihe bzw. EuGBArtikel 4 - Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen Artikel 5 - Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen Artikel 6 - Finanzielle Vermögenswerte Artikel 7 - CapEx-Pläne Artikel 8 - Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz Artikel 9 - Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für SteuerzweckeKAPITEL 2 - Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung (Artikel 10-15a)KAPITEL 3 - Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung (Artikel 16-19)
KAPITEL 1 - Anleihebezogene Anforderungen (Artikel 3-9)Artikel 3 - Bezeichnung europäische grüne Anleihe bzw. EuGBArtikel 4 - Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen Artikel 5 - Flexibilität bei der Verwendung der Erlöse europäischer grüner Anleihen Artikel 6 - Finanzielle Vermögenswerte Artikel 7 - CapEx-Pläne Artikel 8 - Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz Artikel 9 - Ausschluss nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
TITEL III - VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHEN (Artikel 20-21)