Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 3

Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ bzw. „EuGB“

Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.