Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
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Artikel 9 - Einziehung

Artikel 9

Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen.