Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Artikel 4

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.