Artikel 12
Ersetzung bestimmter Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI
Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI werden für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.
Für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss 2001/500/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.