Artikel 10
Gerichtliche Zuständigkeit
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zu begründen, wenn
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;
es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt;
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird.
Dabei werden die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:
das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde;
die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Täters;
das Herkunftsland des Opfers oder der Opfer; und
das Hoheitsgebiet, in dem der Täter aufgegriffen wurde.
Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI an Eurojust verwiesen.