Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Erschwerende Umstände

Artikel 6

Erschwerende Umstände

(1)  

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a) 

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen, oder

b) 

der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 als erschwerende Umstände gelten:

a) 

Die gewaschenen Vermögensgegenstände haben einen beträchtlichen Wert.

b) 

Die gewaschenen Vermögensgegenstände stammen aus einer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h genannten Straftaten.