Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 11 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 11 - Richtlinie 2018/1673 (CL AMLD)

Artikel 11

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.