Artikel 11
Ermittlungsinstrumente
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.