Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Ermittlungsinstrumente

Artikel 11

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 und Artikel 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.