Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 1 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche.
(2)  
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die unter spezielle Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 fällt.