Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
Änderungen
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Artikel 8 - Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 8

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 7 verantwortlich gemacht wird, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, beispielsweise:

a) 

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) 

zeitweiliger oder dauerhafter Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,

c) 

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

d) 

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e) 

richterlich angeordnete Auflösung,

f) 

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.