Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 19/05/2024
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Artikel 14 - Berichterstattung

Artikel 14

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2020 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. Dezember 2023 einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und -freiheiten bewertet. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen.