Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 17 - Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten

Artikel 17

Verfügbarkeit von in einem Verbriefungsregister gehaltenen Daten

(1)  

Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt ein Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können:

a) 

ESMA;

b) 

EBA;

c) 

EIOPA;

d) 

ESRB;

e) 

den relevanten Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt;

f) 

den relevanten Behörden, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Transaktionen, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken;

g) 

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) benannten Abwicklungsbehörden;

h) 

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung;

i) 

den Behörden nach Artikel 29;

j) 

Anlegern und potenziellen Anlegern.

(2)  

Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 1 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Einzelheiten der Verbriefung gemäß Absatz 1, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft übermitteln müssen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 1 nachzukommen;

b) 

die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend

i) 

Daten von Verbriefungsregistern zu erheben, und

ii) 

Daten zwischen Verbriefungsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,

c) 

die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 1 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,

d) 

die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Verbriefungsregistern haben sollen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 sicherzustellten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen standardisierte Muster festgelegt werden, anhand derer der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft die Informationen an das Verbriefungsregister übermittelt, wobei von den vorhandenen Datensammlern entwickelte Lösungen berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.


( 11 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).