Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 13 - Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

Artikel 13

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

(1)  
Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)  
Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.