Artikel 10
Registrierung eines Verbriefungsregisters
Ein Verbriefungsregister richtet an die ESMA entweder
einen Antrag auf Registrierung oder
einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) registriert ist.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister entsprechend mit.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:
den anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 zu Verfügung gestellten Informationen überprüfen,
dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,
einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:
den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a
den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
( 10 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).