Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 10 - Registrierung eines Verbriefungsregisters

Artikel 10

Registrierung eines Verbriefungsregisters

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 5 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA registrieren.
(2)  
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3)  
Die Registrierung eines Verbriefungsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4)  
Ein registriertes Verbriefungsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Verbriefungsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
(5)  

Ein Verbriefungsregister richtet an die ESMA entweder

a) 

einen Antrag auf Registrierung oder

b) 

einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) registriert ist.

(6)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister entsprechend mit.

(7)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:

a) 

den anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Kohärenz der ihnen nach Artikel 7 Absatz 1 zu Verfügung gestellten Informationen überprüfen,

b) 

dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,

c) 

einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(8)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:

a) 

den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a

b) 

den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Januar 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in dem vorliegenden Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.


( 10 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).