Artikel 9
Kreditvergabekriterien
Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Originator vom betreffenden Dritten um notleidende Risikopositionen handelte, solide Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen.
Absatz 3 gilt nicht wenn:
die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU geschlossen wurde, und
der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.