Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 9 - Kreditvergabekriterien

Artikel 9

Kreditvergabekriterien

(1)  
Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten für zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Originator vom betreffenden Dritten um notleidende Risikopositionen handelte, solide Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen.

(2)  
Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
(3)  
Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.
(4)  

Absatz 3 gilt nicht wenn:

a) 

die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/17/EU geschlossen wurde, und

b) 

der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.