Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
Änderungen
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Artikel 8 - Verbot der Wiederverbriefung

Artikel 8

Verbot der Wiederverbriefung

(1)  
Die in einer Verbriefung verwendeten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungspositionen umfassen.

Abweichend davon gilt Unterabsatz 1 nicht für

a) 

Verbriefungen, deren Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden; und

b) 

für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 zu verwendende Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert wurden.

(2)  
Eine nach Artikel 29 Absätze 2, 3 oder 4 benannte zuständige Behörde kann einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle die Erlaubnis erteilen, Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung aufzunehmen, sofern diese zuständige Behörde der Ansicht ist, dass eine Wiederverbriefung für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels verwendet wird.

Handelt es sich bei der beaufsichtigten Stelle um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so hört die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Abwicklungsbehörde und jede andere für die genannte Stelle maßgebliche Behörde an, bevor sie die Erlaubnis zur Aufnahme von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung erteilt. Eine solche Anhörung dauert nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und jeder anderen für die genannte Stelle maßgebliche Behörde mitteilt, dass eine Anhörung erfolgen muss.

Wird infolge der Anhörung beschlossen, die Erlaubnis zur Verwendung von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in einer Verbriefung zu erteilen, wird dies der ESMA von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende als legitime Zwecke:

a) 

die Erleichterung der Liquidation eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts;

b) 

die Sicherstellung der Existenzfähigkeit unter Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts, damit ihre Liquidation vermieden werden kann; oder

c) 

die Wahrung der Interessen der Anleger, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen notleidende Positionen sind.

(4)  
Ein vollständig unterstütztes ABCP-Programm gilt nicht als eine Wiederverbriefung im Sinne dieses Artikels, sofern keine der ABCP-Transaktionen im Rahmen dieses Programms eine Wiederverbriefung ist und die Bonitätsverbesserung keine zweite Tranchierungsebene auf Programmebene schafft.
(5)  
Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen anderer Wiederverbriefungen, die für legitime Zwecke vorgenommen werden, und in Anbetracht der übergeordneten Ziele der Finanzstabilität und der Wahrung des besten Interesses der Anleger kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste der legitimen Zwecke gemäß Absatz 3 ausarbeiten.

Die ESMA legt der Kommission etwaige Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.