Artikel 8
Verbot der Wiederverbriefung
Abweichend davon gilt Unterabsatz 1 nicht für
Verbriefungen, deren Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden; und
für legitime Zwecke gemäß Absatz 3 zu verwendende Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert wurden.
Handelt es sich bei der beaufsichtigten Stelle um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma in Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so hört die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Abwicklungsbehörde und jede andere für die genannte Stelle maßgebliche Behörde an, bevor sie die Erlaubnis zur Aufnahme von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in eine Verbriefung erteilt. Eine solche Anhörung dauert nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde und jeder anderen für die genannte Stelle maßgebliche Behörde mitteilt, dass eine Anhörung erfolgen muss.
Wird infolge der Anhörung beschlossen, die Erlaubnis zur Verwendung von Verbriefungspositionen als zugrunde liegende Risikopositionen in einer Verbriefung zu erteilen, wird dies der ESMA von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende als legitime Zwecke:
die Erleichterung der Liquidation eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts;
die Sicherstellung der Existenzfähigkeit unter Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts, damit ihre Liquidation vermieden werden kann; oder
die Wahrung der Interessen der Anleger, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen notleidende Positionen sind.
Die ESMA legt der Kommission etwaige Entwürfe technischer Regulierungsstandards vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.