Artikel 14
Befugnisse der ESMA
(1)
Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(2)
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen gemäß den Artikeln 61 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.