Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 11 - Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

Artikel 11

Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.