Artikel 15
Widerruf der Registrierung
(1)
Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Verbriefungsregisters, wenn dieses
a)
ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
b)
die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
c)
die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(2)
Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Verbriefungsregisters zu widerrufen.
(3)
Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Verbriefungsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Verbriefungsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4)
Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 29 dieser Verordnung benannte Behörde.