Artikel 12
Prüfung des Antrags
(1)
Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 6 daraufhin, ob das Verbriefungsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Zustimmung zur oder Ablehnung der Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung.
(2)
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seiner Annahme wirksam.