Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/04/2021
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Artikel 18 - Verwendung der Bezeichnung einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

Artikel 18

Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn

a) 

die Verbriefung alle unter Abschnitt 1, 2 oder 2a dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und

b) 

die Verbriefung in der in Artikel 27 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist.

Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.