Artikel 109
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes haftet:
für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem nationalen Insolvenzrecht oder
für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem allgemeinen nationalen Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.
Wird das Bail-in-Instrument angewendet, muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b leisten.
Wenn bei der Bewertung gemäß Artikel 74 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidierung des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 75.
Auf jeden Fall geht die Haftung eines Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors einen Prozentsatz festlegen, der über 50 % liegt.
In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Richtlinie nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.