Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 102 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 102 - Zielausstattung

Artikel 102

Zielausstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.
(2)  
In der in Absatz 1 genannten Aufbauphase werden die gemäß Artikel 103 erhobenen Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist.

Die Mitgliedstaaten können die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängern, wenn die Finanzierungsmechanismen insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der gemäß der Richtlinie 2014/49/EU abgesicherten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute vorgenommen haben.

(3)  
Liegt nach der in Absatz 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der jenem Absatz genannten Zielausstattung, werden im Einklang mit Artikel 103 erneut reguläre Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, werden diese Beiträge in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Absatzes haben können.

(4)  
Die EBA erstattet der Kommission bis 31. Oktober 2016 Bericht, wobei sie auch Empfehlungen zum geeigneten Referenzpunkt für die Festlegung des Zielwerts für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und insbesondere zu der Frage abgibt, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage als die gedeckten Einlagen sind.
(5)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Ergebnisse des in Absatz 4 genannten Berichts gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Grundlage für den Zielwert für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vor.