Artikel 103
Im Voraus erhobene Beiträge
Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Absatz 7 festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden.
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie sonstige Verpflichtungen vor, um sicherzustellen, dass fällige Beiträge in vollem Umfang entrichtet werden. Die Mitgliedstaaten führen ferner Maßnahmen ein, die sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Beitragshinterziehung, Beitragsvermeidung und Missbrauch zu verhindern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten gemäß Absatz 2 dieses Artikels unter Berücksichtigung aller folgenden Aspekte festgelegt wird:
Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
Finanzlage des Instituts;
Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 115 zu erlassen, um
die in Absatz 4 erwähnten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weiteren Verpflichtungen festzulegen, durch die die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sichergestellt werden soll;
die in Absatz 4 erwähnten Maßnahmen festzulegen, die sicherstellen sollen, dass die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge in angemessener Form überprüft wird.